Durchgehende Qualitätssicherung vom Vertrag, über die Baubegleitung, Bauabnahme bis zur Beseitigung eventueller Mängel vor Ablauf der Gewährleistung.
Vertragskontrolle:
Papier ist geduldig, doch wenn es um so umfangreiche Projekte wie den Bau einer Immobilie geht, dann verstecken sich hinter kleinen Anmerkungen oft große, folgenreiche Konsequenzen. Wir prüfen Vertragsunterlagen auf Schwachstellen und Leistungsumfang schon vor der Vertragsunterzeichnung, so dass Sie genau wissen was sie tatsächlich bekommen, zu welchen Konditionen und wann.
Bauendabnahme und Teilabnahmen:
Korrekte Abnahmen erfordern fachmännisches Wissen über die einzelnen Schritte einer Baumaßnahme und das Zusammenwirken der einzelnen Gewerke. Wir untersuchen detailiert die abgeschlossenen Bauleistungen auf Vertragserfüllung, Qualitätszusicherungen und Funktionsfähigkeit. Wir schaffen Sicherheit für den Bauherren und sorgen für die Wertbeständigkeit einer vertragsgemäß erstellten Immobilie. Dies erspart oft langwierige Streitigkeiten und sich über Jahre hinziehende Gerichtsprozesse.
Beweissicherung vor dem Gewährleistungsablauf:
Vor dem Ablauf der Gewährleistung ist eine detailliete Dokumentation der aufgetretenen Mängel und die Feststellung des Verursachers enorm wichtig. Denn nur so können Sie ihre Gewährleistungsansprüche auch wirksam geltend machen.
Darüber hinaus überwachen wir die darauffolgende Mängelbeseititung und die Abnahme der Mägelbeseitigungsmaßnahmen.
Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB und § 13 VOB Teil B
Neben der Endabnahme ist die Mängelerfassung vor Ablauf der Gewährleisungsfrist der wichtigste Kontrollpunkt einer Baummaßnahme.
90 % aller Mängel stellen sich in den ersten 4 Jahren nach dem Errichten eines Bauwerkes ein. Daraus ergibt sich der Ablauf der gesetzliche Gewährleistungsfist von 4 Jahren (VOB/B) und von 5 Jahren (BGB),
Der ausführende Bauunternehmer muss alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel – sofern sie auf vertragswidrige Leistungsausführung zurückzuführen sind – beseitigen. Der Bauherr hat auf der anderen Seite die Pflicht diese schriftlich mitzuteilen.
Wir empfehlen deshalb folgende Vorgehensweise bei allen wichtigen Baumaßnahmen:
Bei der Auffordeung zur Mangelbeseitigung ist nicht die Mangelursache ausschalggebend. Es genügt aber andererseits auch nicht die Bauleistung allgemein als mangelhaft zu bezeichnen. Eine solche Mangelrüge wäre wirkungslos. Die Vorraussetzung von Mängelansprüchen nach § 634a BGB und § 13 VOB Teil B ist eine eindeutige Bezeichnung des aufgetretenen Mangels.
Durch einen erfahrenen Sachverständigen werden Gewährleistungsansprüche für alle Baumaßnahmen, vom kleinen Anbau, bis zum großen Industriekomplex wirksam umgesetzt.
Nehmen Sie sich Zeit für Vorgespräche zu Ihrem Bauvorhaben oder Umbau und vermeiden Sie Fehler in der Vorplanung, dann sparen Sie Nerven, Zeit und Geld in der Ausführung.