Bautechniker

Immobiliensachverständiger Michael Seger

Staufenstraße 8
78667 Villingendorf
Tel: 0741 1751197-6
Fax: 0741 1751197-7

Sandbühl 2
88662 Überlingen

Mobil: 0151 12128723
Mail: gutachten@mseger.de


Bautechniker – Bauabnahme

Durchgehende Qualitätssicherung vom Vertrag, über die Baubegleitung, Bauabnahme bis zur Beseitigung eventueller Mängel vor Ablauf der Gewährleistung.

Vertragskontrolle:

Papier ist geduldig, doch wenn es um so umfangreiche Projekte wie den Bau einer Immobilie geht, dann verstecken sich hinter kleinen Anmerkungen oft große, folgenreiche Konsequenzen. Wir prüfen Vertragsunterlagen auf Schwachstellen und Leistungsumfang schon vor der Vertragsunterzeichnung, so dass Sie genau wissen was sie tatsächlich bekommen, zu welchen Konditionen und wann.

Bauendabnahme und Teilabnahmen:

Korrekte Abnahmen erfordern fachmännisches Wissen über die einzelnen Schritte einer Baumaßnahme und das Zusammenwirken der einzelnen Gewerke. Wir untersuchen detailiert die abgeschlossenen Bauleistungen auf Vertragserfüllung, Qualitätszusicherungen und Funktionsfähigkeit. Wir schaffen Sicherheit für den Bauherren und sorgen für die Wertbeständigkeit einer vertragsgemäß erstellten Immobilie. Dies erspart oft langwierige Streitigkeiten und sich über Jahre hinziehende Gerichtsprozesse.

Beweissicherung vor dem Gewährleistungsablauf:

Vor dem Ablauf der Gewährleistung ist eine detailliete Dokumentation der aufgetretenen Mängel und die Feststellung des Verursachers enorm wichtig. Denn nur so können Sie ihre Gewährleistungsansprüche auch wirksam geltend machen.
Darüber hinaus überwachen wir die darauffolgende Mängelbeseititung und die Abnahme der Mägelbeseitigungsmaßnahmen.

Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB und § 13 VOB Teil B

Neben der Endabnahme ist die Mängelerfassung vor Ablauf der Gewährleisungsfrist der wichtigste Kontrollpunkt einer Baummaßnahme.
90 % aller Mängel stellen sich in den ersten 4 Jahren nach dem Errichten eines Bauwerkes ein. Daraus ergibt sich der Ablauf der gesetzliche Gewährleistungsfist von 4 Jahren (VOB/B) und von 5 Jahren (BGB),

Der ausführende Bauunternehmer muss alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel – sofern sie auf vertragswidrige Leistungsausführung zurückzuführen sind – beseitigen. Der Bauherr hat auf der anderen Seite die Pflicht diese schriftlich mitzuteilen.

Wir empfehlen deshalb folgende Vorgehensweise bei allen wichtigen Baumaßnahmen:

  1. Einschaltung eines Sachverständigen
  2. detaillierte Erfassung aller Mängel durch den Sachverständigen
  3. Aufforderung zur Mängelbeseitigung der durch den Sachverständigen festgestellten Mängel
  4. Fristsetzung eines Endtermines, bis zu dem die Mängel behoben sein müssen
  5. Fristsetzung eines Anfangstermines der Mängelbeseitigungsarbeiten
  6. Fristsetzung einer Erklärungsfrist, bis zu der der Unternehmer seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären muss
  7. Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Sachverständigen
  8. Teil- und Endabnahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Sachverstängigen

Bei der Auffordeung zur Mangelbeseitigung ist nicht die Mangelursache ausschalggebend. Es genügt aber andererseits auch nicht die Bauleistung allgemein als mangelhaft zu bezeichnen. Eine solche Mangelrüge wäre wirkungslos. Die Vorraussetzung von Mängelansprüchen nach § 634a BGB und § 13 VOB Teil B ist eine eindeutige Bezeichnung des aufgetretenen Mangels.

Durch einen erfahrenen Sachverständigen werden Gewährleistungsansprüche für alle Baumaßnahmen, vom kleinen Anbau, bis zum großen Industriekomplex wirksam umgesetzt.

Nehmen Sie sich Zeit für Vorgespräche zu Ihrem Bauvorhaben oder Umbau und vermeiden Sie Fehler in der Vorplanung, dann sparen Sie Nerven, Zeit und Geld in der Ausführung.

Modernes Bauen besitzt viele Komponenten.

Bautechniker – Bauabnahme
Aber nur wenn sie richtig eingesetzt werden ensprechen sie auch den Anforderungen.

Mein Tipp für Sie!

Sollte eine schriftliche Bauabnahme nicht mängelfrei erfolge, vereinbaren Sie einen Einbehalt auf dem Protokoll und denken Sie daran, dass die Gewährleistungslaufzeit erst ab einer mängelfreien Abnahme beginnt.