Durchgehende Qualitätssicherung vom Vertrag, über die Baubegleitung,
Bauabnahme bis hin zur Beseitigung eventueller Mängel vor Ablauf der Gewährleistung.
Vertragskontrolle
Bauendabnahme und Teilabnahmen
Beweissicherung vor dem Gewährleistungsablauf
Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB und § 13 VOB Teil B
Mein Tipp für Sie!
Sollte eine schriftliche Bauabnahme nicht mängelfrei erfolge, vereinbaren Sie einen Einbehalt auf dem Protokoll und denken Sie daran, dass die Gewährleistungslaufzeit erst ab einer mängelfreien Abnahme beginnt.