Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) bestimmt für die Vorbereitung und Ausführung des Bauvorhabens eine Mitverantwortung des Bauherrn für den Arbeitsschutz auf der Baustelle.
Für Baustellen, auf denen parallel mehrere Unternehmen tätig sind, fordert die Baustellenverordnung zur Koordinierung der einzelnen Gewerke einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), mit dem Ziel, die Gefährdungen zu minimieren. Für bestimmte Baustellen muss darüber hinaus u.a. ein entsprechender Koordinator (SiGeKo) benannt werden, der während der Ausführungsphase den Arbeitsschutz auf der Baustelle überwacht.
Sie können, wenn Sie über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, diese Aufgaben selbst wahrnehmen. Sie können aber auch die Ihnen aus der o.g. Verordnung obliegenden Aufgaben einem Dritten mit ausreichenden Fachkenntnissen in der Bauausführung und im Arbeitsschutz übertragen (§4 der Baustellenverordnung).
Baustellenverordnung 10. Juni 1998
- Die Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV.